Das BGB regelt im § 823 die Haftung: Pflichtig ist derjenige, welcher die Benutzung zuläßt. Bei nicht
bestimmungsgemäßer Nutzung besteht kein Anspruch.
Grundsatz: Jeder der Gefahrenquellen schafft oder vorfindet, muß Schutzmaßnahmen oder Vorkehrungen für Dritte treffen. Verkehrssicherheit, die jeden Schaden vermeidet gibt es nicht.
Der Verkehrssicherheit ist Genüge getan wenn
- nach dem jeweiligen Stand der Technik Sicherungen getroffen werden.
- Prüfungen, Beobachtungen durch eine gewissenhafte, verständige Person erfolgt.
- bei Verdacht eingehende Untersuchungen erfolgen und die Untersuchungsintervalle verkürzt werden.
- Jedoch sind nur soche Maßnahmen zu fordern, welche unter vernünftigen und wirtschaftlichen Aspekten zumutbar sind.
Was bedeutet Verdacht ?
- Vitalitätsverlust
- Absterbende Teile
- Frühzeitiger Blattfall
- Totäste
- Schäden an Stamm, Ästen, Wurzel, Wurzelanlauf
Gefordert: Stand- und Bruchsicherheit sowie Lichtraumprofil
- StVZO erlaubt Fahrzeuge bis 4 m Höhe
- Forderung hängt von der Bedeutung der Straße ab
- Regelfall: 4,50 m Höhe bei 50 cm Seitenabstand
- Radweg: Höhe 2,50 m bei 30 cm Seitenabstand
Sichtkontrolle
- erfolgt vom Boden aus
- beinhaltet Gesundheits- und Zustandsprüfung
- reagiert auf Veränderungen durch eingehende Untersuchungen
Zeitpunkt
- In der Regel reicht eine Kontrolle nach Eintritt der Vegetationsperiode.
- Im Verdachtsfalle wird eine zweite im laublosen Zustand erforderlich.
- Baumalter, Standort und Zustand entscheiden über den Intervall.
Dokumentation
- Prüfung durchgeführt von:
- Tag, Monat, Jahr
- Standortbeschreibung
- Baumdaten
- Diagnoseergebnis: mangelfrei, gesund
- Schadbaum - Untersuchung, Beobachtung
- Gefahrenbaum - Handlungsbedarf