Regelungen zu Eignung- bzw. Tauglichkeit finden sich in § 2 der VSG 1.1 sowie speziell für gefährliche Baumarbeiten und Forstarbeiten in § 2 der VSG 4.2 "Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen" bzw. § 1 der VSG 4.3 "Forsten", so dass sich Untersuchungen zur Feststellung der Eignung danach begründen lassen.
Hinsichtlich gefährlicher Baumarbeiten und Forstarbeiten ist die Untersuchung zur Feststellung der Eignung/Tauglichkeit in Anlehnung an die G-Grundsätze G 41 und G 25 durchzuführen. Dabei haben sich Untersuchungsabstände von zwei Jahren bei Anwendung der Seilklettertechnik in der Praxis bewährt.