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Baumkontrolle - eine unverzichtbare Notwendigkeit der Verkehrssicherungspflicht


Das BGB regelt im § 823 die Haftung: Pflichtig ist derjenige, welcher die Benutzung zuläßt. Bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung besteht kein Anspruch.

Grundsatz: Jeder der Gefahrenquellen schafft oder vorfindet, muß Schutzmaßnahmen oder Vorkehrungen für Dritte treffen. Verkehrssicherheit, die jeden Schaden vermeidet gibt es nicht.

Der Verkehrssicherheit ist Genüge getan wenn

  • nach dem jeweiligen Stand der Technik Sicherungen getroffen werden.
  • Prüfungen, Beobachtungen durch eine gewissenhafte, verständige Person erfolgt.
  • bei Verdacht eingehende Untersuchungen erfolgen und die Untersuchungsintervalle verkürzt werden.
  • Jedoch sind nur soche Maßnahmen zu fordern, welche unter vernünftigen und wirtschaftlichen Aspekten zumutbar sind.

Was bedeutet Verdacht ?

  • Vitalitätsverlust
  • Absterbende Teile
  • Frühzeitiger Blattfall
  • Totäste
  • Schäden an Stamm, Ästen, Wurzel, Wurzelanlauf

Gefordert: Stand- und Bruchsicherheit sowie Lichtraumprofil

  • StVZO erlaubt Fahrzeuge bis 4 m Höhe
  • Forderung hängt von der Bedeutung der Straße ab
  • Regelfall: 4,50 m Höhe bei 50 cm Seitenabstand
  • Radweg: Höhe 2,50 m bei 30 cm Seitenabstand

Sichtkontrolle

  • erfolgt vom Boden aus
  • beinhaltet Gesundheits- und Zustandsprüfung
  • reagiert auf Veränderungen durch eingehende Untersuchungen

Zeitpunkt

  • In der Regel reicht eine Kontrolle nach Eintritt der Vegetationsperiode.
  • Im Verdachtsfalle wird eine zweite im laublosen Zustand erforderlich.
  • Baumalter, Standort und Zustand entscheiden über den Intervall.


Dokumentation

  • Prüfung durchgeführt von:
  • Tag, Monat, Jahr
  • Standortbeschreibung
  • Baumdaten
  • Diagnoseergebnis: mangelfrei, gesund
  • Schadbaum - Untersuchung, Beobachtung
  • Gefahrenbaum - Handlungsbedarf

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